§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Galerie ‘ Die Werkstatt ‘ – Kunsthandwerkergruppe e.V. Erfweiler und hat seinen Sitz in Erfweiler/Dahn.
§ 2 Zweck des Verein
1.Der Verein sichert, fördert und verbreitet das handwerkliche und künstlerische Brauchtum insbesondere unserer Region.
2.Zur Erreichung des Vereinszwecks werden in der Galerie ‘ Die Werkstatt ‘ in Erfweiler handwerkliche und künstlerische Arbeiten angefertigt und ausgestellt, sowie Kurse und Vorträge abgehalten, die allen Interessierten vergangene Sitten und Bräuche, handwerkliche und künstlerische Tätigkeiten und Techniken vermitteln und auch helfen sollen, neuzeitliche Techniken in Handwerk und Kunst einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Damit sollen allen Generationen, insbesondere aber auch der Jugend, Möglichkeiten einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung aufgezeigt werden.
Zur Erreichung des Vereinszwecks werden in der Galerie ‘ Die Werkstatt ‘ in Erfweiler handwerkliche und künstlerische Arbeiten angefertigt und ausgestellt, sowie Kurse und Vorträge abgehalten, die allen Interessierten vergangene Sitten und Bräuche, handwerkliche und künstlerische Tätigkeiten und Techniken vermitteln und auch helfen sollen, neuzeitliche Techniken in Handwerk und Kunst einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Damit sollen allen Generationen, insbesondere aber auch der Jugend, Möglichkeiten einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung aufgezeigt werden.
Zudem soll damit ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs geleistet werden.
3.Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Verein dürfen ausschließlich für die Erfüllung der Vereinszwecke verwendet werden.
5. Der Verein darf keine Personen oder Initiativen, die dem Vereinszweck fremd sind oder ihm zuwiderlaufen,
begünstigen.
Der Verein darf auch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen zahlen. Mitglieder des Vereins erhalten
grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden lediglich Auslagen bei Tätigkeiten für den Verein bezahlt.
6.Der Verein ist frei von politischen, rassischen oder religiösen Tendenzen.
§ 3 Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.
2. Die Gründungsmitglieder werden durch Unterschrift unter diese Satzung Mitglieder des Vereins.
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme kann insbesondere abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Antragsteller gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins tätig ist.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Ein Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mindestens drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand gerät oder grob gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich anzuhören.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
4. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Diese sind als Jahresbeiträge jährlich im Voraus zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge sind auch dann für ein ganzes Kalenderjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied erst während des Jahres dem Verein beitritt.
5. Bei Ablehnung eines schriftlichen Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Vorstand Einspruch eingelegt werden.
6. Mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen die ser Satzung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
2. Der / die Vorsitzende, in seinem / ihrem Verhinderungsfall der / die Stellvertreter / in beruft einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem / der Vorsitzenden. Er / sie entscheidet bei Stimmengleichheit.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
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§ 6 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem / der Vorsitzenden, seinem / ihrem Stellvertreter / in, dem / der Kassenwart / in, dem / der Schriftführer / in und drei Beisitzern, also aus sieben Personen.
2. Die erste Vorstandschaft wird von der Gründungsversammlung gewählt.
3. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der / die erste Vorsitzende und sein / e Stellvertreter / in . Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der / die Stellvertreter / in nur im Verhinderungsfall des / der Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
5. Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihr obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Sie entscheidet über die Aufnahme in und den Ausschluss aus dem Verein sowie über alle anderen Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
6. Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden bei der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzleute gewählt.
§ 7 Gemeinsame Bestimmungen für Mitgliederversammlung und Vorstandschaft
1.Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Alle Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung. Dies gilt nicht für Wahlen. Diese sind grundsätzlich durch geheime Abstimmung in Form von Stimmzetteln durchzuführen. Mit einfacher Mehrheit kann jedoch die offene Abstimmung beschlossen werden.
3. Grundsätzlich ist bei allen Beschlüssen die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
4. Für alle Beschlüsse zu Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermöge der Ortsgemeinde Erfweiler zu. Diese muss dann die Mittel des Vereins entsprechend dem Vereinszweck verwenden.
§ 9 Inkrafttreten / Sonstiges
1. Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Verstoßen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht, sind die fehlerhaften Bestimmungen in der nächsten Mitgliederversammlung möglichst gegen solche Bestimmungen zu ersetzen, die den Sinn und Zweck der fehlerhaften Bestimmung wieder erreichen.
Erfweiler, 3. Mai 1993
Satzungsänderung
Satzung
Satzung des Vereins Galerie ‘ Die Werkstatt ‘
Kunsthandwerkergruppe e.V. Erfweiler
